Schutz der Rechte von Fluggästen im Luftverkehr

2026-01-21

Das Europäische Parlament hat eine Einschränkung der Passagierrechte abgelehnt und besteht darauf, dass Verspätungen von mehr als drei Stunden weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Gleichzeitig fordert es einfachere Reklamationsverfahren und klarere Regeln für Fluggesellschaften.

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Die Europaabgeordneten haben ihren Standpunkt zur Überarbeitung der seit 2004 geltenden Vorschriften für Fluggastrechte verabschiedet. Damit haben sie sich gegen die Vorschläge der Mitgliedstaaten gestellt, die den Anspruch auf Entschädigung auf vier oder sechs Stunden Verspätung verschieben wollten. Nach Ansicht des Parlaments würde dies eine erhebliche Schwächung des Fluggastschutzes bedeuten.

Nicht nur die Dreistundenfrist für die Entschädigung soll beibehalten werden, sondern auch deren derzeitige Höhe, die sich nach der Flugdauer richtet. Das Parlament besteht außerdem darauf, dass die Fluggesellschaften eine klar definierte Liste außergewöhnlicher Umstände vorlegen, in denen sie nicht für Verspätungen haften, und dass diese Liste regelmäßig aktualisiert wird.

Auch die Geltendmachung von Ansprüchen soll erheblich vereinfacht werden. Die Fluggesellschaften müssten den Fluggästen automatisch vorausgefüllte Formulare für Entschädigungsanträge zusenden, und zwar nicht nur bei Flugannullierungen, sondern auch bei langen Verspätungen. Ziel ist es, dass die Menschen keine Vermittler in Anspruch nehmen und ihre Rechte nicht aufwendig geltend machen müssen.

Das Parlament setzt sich auch für kostenloses Handgepäck ein. Passagiere sollen Anspruch auf einen persönlichen Gegenstand und ein kleines Handgepäckstück ohne Aufpreis haben. Besonderer Schutz soll auch für Familien mit Kindern und Personen mit eingeschränkter Mobilität gelten – Begleitpersonen sollen ohne zusätzliche Gebühren mit ihnen sitzen dürfen.

Der Standpunkt des Europäischen Parlaments wird nun an den Rat der EU weitergeleitet. Wenn sich die Mitgliedstaaten nicht mit den Abgeordneten einigen können, müssen sie weiter über die endgültige Fassung der Vorschriften verhandeln.

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